Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer noch von der großen Koalition verabschiedeten Änderung an der Strafprozessordnung – und fordert deshalb eine parlamentarische Überprüfung. Die beanstandete Neuregelung ermöglicht es, Verdächtige, die in einem Strafprozess bereits freigesprochen wurden, bei besonders schweren Delikten erneut anzuklagen, wenn im Nachhinein neue Beweise in der Angelegenheit auftauchen. Gegen diesen Punkt führt Steinmeier nach Angaben des Präsidialamts vom Mittwoch “erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken” an.
Trotz seiner Bedenken habe Steinmeier das vom Bundestag verabschiedete Gesetz ausgefertigt und damit in Kraft gesetzt, wie es das Grundgesetz vorsieht, erklärte das Bundespräsidialamt. In einem Brief an Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD) bat der promovierte Jurist allerdings darum, “das Gesetz einer erneuten parlamentarischen Prüfung und Beratung zu unterziehen”.
Steinmeiers Zweifel basieren auf dem in Artikel 103 des Grundgesetzes verankerten Prinzip “ne bis in idem” (lateinisch für: nicht zweimal für dieselbe Tat angeklagt werden). Steinmeier schrieb an Bas: “Die Vorschrift garantiert dem schon bestraften oder rechtskräftig freigesprochenen Täter Schutz gegen erneute Verfolgung und Bestrafung wegen derselben Tat.”
Bislang hatte ein Freigesprochener nur dann derselben Tat wieder angeklagt werden können, wenn sich erwies, dass im Verfahren gefälschte Unterlagen oder vorsätzlich falsche Aussagen zu dem Freispruch geführt haben.
Die Gesetzesänderung macht eine Neuaufnahme des Verfahrens nun auch dann möglich, wenn sich aus nachträglich verfügbaren Beweismitteln die hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Freigesprochenen ergibt. Dies soll aber nur bei besonders schweren Delikten gelten: Mord, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen.
Die Unionsfraktion wies die verfassungsrechtlichen Bedenken Steinmeiers zurück. “Die breite Mehrheit der Sachverständigen der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages hatte die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ausdrücklich bestätigt”, erklärte ihr rechtspolitischer Sprecher Günter Krings. Diese Sichtweise werde auch von “fast allen wissenschaftlichen Abhandlungen jüngerer Zeit” geteilt.
Die stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion, Andrea Lindholz, erinnerte daran, dass die SPD das aktuelle Gesetz in der Groko mitgetragen habe und warnte die Ampel-Regierung davor, “hinter diesen nun endlich erreichten Zustand” zurückzugehen. Das neue Gesetz mache den Weg frei für die Möglichkeit, “in besonderen Extremfällen” Wiederaufnahmen von Verfahren zu ermöglichen. “Für die Angehörigen, die bislang neben freigesprochenen Angeklagten leben mussten, obwohl nachträgliche Beweise deutlich für ihre Täterschaft sprachen, ist dies eine späte, aber überfällige Gerechtigkeit.”
Dem Bundespräsidenten obliegt es laut Grundgesetz, parlamentarisch verabschiedete Gesetze “auszufertigen” und dadurch in Kraft zu setzen. In Artikel 82 heißt es: “Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.”
Dieser Artikel wird von Staatsrechtlern so ausgelegt, dass der Bundespräsident nur ein formelles, nicht aber ein inhaltliches Prüfrecht hat. Er kann Gesetze nur beanstanden, wenn er Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit hat – nicht jedoch, wenn ihm ihr Inhalt politisch missfällt.
Quelle: AFP