Muss auf dem Grundstück eines Mietshauses ein morscher Baum gefällt werden, darf der Vermieter die Kosten auf die Mieter umlegen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Die Fällung eines morschen Baums gehört demnach zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege. (Az: VIII ZR 107/20)
Demnach muss sich eine Mieterin in Niedersachsen mit 415 Euro an den Kosten einer Baumfällung beteiligen. Die Vermieterin hatte die über 40 Jahre alte Birke fällen lassen, weil sie morsch und nicht mehr standfest war. Die Kosten von knapp 2500 Euro legte sie auf die Mieter um. Die Mieterin zahlte unter Vorbehalt, forderte dann das Geld aber wieder zurück.
Damit hatte sie durch alle Instanzen keinen Erfolg. Wie nun erstmals auch der BGH entschied, gehört die Baumfällung zu den Kosten der Gartenpflege, die umgelegt werden können. Dies war bislang rechtlich umstritten.
Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf die Betriebskostenverordnung. Danach gehöre zur Gartenpflege auch die “Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen”. Von den Gehölzen seien schon dem Wortlaut nach auch Bäume umfasst. Die Erneuerung setze die Entfernung alter Gehölze voraus. Dies sei hier auch objektiv notwendig gewesen. Dass die Fällung eines Baumes notwendig werden kann, sei für die Mieter auch durchaus vorhersehbar”.
Quelle: AFP