Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die 2G-Regelung im Einzelhandel gekippt.
Der Senat schließe sich im Wesentlichen der Argumentation der Klägerin an, die Infektionsschutzmaßnahme sei “nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar”, teilte das Gericht am Donnerstagnachmittag mit.
Die Eignung zur Erreichung der infektiologischen Ziele sei durch zahlreichen Ausnahmen in der Corona-Verordnung bereits reduziert. Allein im von der 2G-Regelung nicht umfassten Lebensmitteleinzelhandel finde der weit überwiegende Teil täglicher Kundenkontakte statt. Auch die Erforderlichkeit sei zweifelhaft. Der Senat habe bereits mehrfach beanstandet, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten, hieß es.
Es sei nicht ersichtlich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen. Eine schlichte Übertragung von Erkenntnissen zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen dränge sich angesichts erheblicher Unterschiede zu dem Geschehen im Einzelhandel nicht auf. Letzteres erscheine jedenfalls regelmäßig durch eine kürzere Verweildauer der Kunden, eine geringere Kundendichte, eine geringere Anzahl unmittelbarer Personenkontakte, geringere körperliche Aktivitäten und eine bessere Durchsetzung von Hygienekonzepten gekennzeichnet. Zudem könnten die Kunden, wie in vielen anderen Alltagssituationen, auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen, hieß es in der Begründung.
dts Nachrichtenagentur
Quelle: DTS