Studierendem Rentner steht kein Bafög zu

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Wer nach einem Abitur auf dem zweiten Bildungsweg ein Studium anfängt, kann nur dann Bafög bekommen, wenn die Ausbildung planmäßig vor Erreichen des regulären Rentenalters abgeschlossen wird. Danach werde normalerweise keine Berufstätigkeit in einem neuen Feld mehr aufgenommen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Leipzig am Freitag. Es ging um einen Rentner, der kurz vor dem Renteneintritt sein Abitur nachgeholt und an der Universität Hamburg ein Studium begonnen hatte. (Az. BVerwG 5 C 8.20)

Er stellte für die ersten beiden Semester seines Bachelorstudiums einen Antrag auf Ausbildungsförderung, der aber abgelehnt wurde. Dagegen klagte er erfolglos vor den Hamburger Gerichten. Das Bundesverwaltungsgericht wies nun seine Revision zurück.

Die Altersgrenze für eine Ausbildungsförderung liege grundsätzlich bei 30 Jahren und für Masterstudiengänge bei 35 Jahren, erklärte es. Das Gesetz sehe zwar eine Ausnahme für Studierende vor, die die Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben hätten. 

Es gebe aber keine Regelung dafür, dass Bafög völlig altersunabhängig zu gewähren sei. Wenn nach einer Ausbildung aus Altersgründen typischerweise keine entsprechende Erwerbstätigkeit folge, sei keine Förderung mehr zu gewähren.

Quelle: AFP

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