Verbraucherverbände sollen auch gegen Datenschutzverstöße vorgehen dürfen. Das geht aus einem am Donnerstag beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegten richterlichen Rechtsgutachten hervor. Der sogenannte EuGH-Generalanwalt Jean Richard de la Tour stärkt damit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im Streit mit Facebook den Rücken. (Az: C-319/20)
Nach Überzeugung der Verbraucherschützer ist die Datenschutzerklärung von Facebook bezüglich der Nutzung kostenloser Spiele nicht transparent und verständlich. Nutzern werde nicht klar, wofür ihre Daten verwendet werden.
Auf die Klage des vzbv stimmten die Gerichte dem inhaltlich durch alle Instanzen zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte allerdings Zweifel, ob Verbraucherverbände in Sachen Datenschutz überhaupt klagebefugt sind. Dies begründeten die Karlsruher Richter damit, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) den Aufsichtsbehörden umfangreiche Überwachungsbefugnisse einräumt. Daraus könnte abgeleitet werden, dass es grundsätzlich Sache dieser Behörden sei, die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen. Der BGH fragte daher beim EuGH an, ob die Klage des vzbv zulässig ist.
Dort legte nun Richard de la Tour seine sogenannten Schlussanträge vor. Darin vertrat der EuGH-Generalanwalt die Auffassung, dass sich das deutsche Verbandsklagerecht auch auf den Datenschutz erstrecken darf.
Zur Begründung verwies er auf eine entsprechende EuGH-Entscheidung vom Juli 2019 zu der Datenschutz-Vorgängerregelung und den “Gefällt mir”-Buttons von Facebook. Aus der DSGVO gehe nicht hervor, dass das in Deutschland und anderen Mitgliedsstaaten bestehende Verbandsklagerecht eingeschränkt werden solle.
Eine Verbandsklage müsse daher weiterhin möglich sein, wenn sie sich auf Rechte bezieht, die die DSGVO den Verbrauchern einräumt. Das sei bei der Klage des vzbv gegen Facebook Ireland der Fall. Die Wahrung der Verbraucherinteressen durch Verbände komme auch besonders dem Ziel der DSGVO entgegen, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu schaffen, betonte Richard de la Tour.
Für sein abschließendes Urteil ist der EuGH nicht an diese Rechtsauffassung gebunden. Die Luxemburger Richter folgen den Schlussanträgen aber in den allermeisten Fällen.
Quelle: AFP