Hat ein Schuldner den Abtrag der Schulden in Raten vereinbart, darf die Wirtschaftsauskunftei Schufa dazu keinen sogenannten Negativeintrag vornehmen. Das entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Es verpflichtete damit den hessischen Datenschutzbeauftragten, bei der Schufa auf die Löschung eines solchen Eintrags hinzuwirken. (Az: 6 K 549/21.WI)
Das Gericht gab damit einem Verbraucher recht, der mit einem Kreditkartenkonto in Zahlungsschwierigkeiten geraten war. Die Bank hatte dieses Konto daraufhin gekündigt und ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung der Schulden in Höhe von 1600 Euro beauftragt.
In einem Telefongespräch bot der Schuldner Ratenzahlungen an. Inwieweit das Inkassounternehmen dies akzeptierte, ist strittig. Jedenfalls überwies der Mann eine Teilzahlungsgebühr in Höhe von 245 Euro und zahlte seine Schulden in Raten komplett ab.
Das Inkassounternehmen meldete aber unterdessen Zahlungsschwierigkeiten an die Schufa. Nachdem die Schulden bezahlt waren, verpflichtete sich die Inkassofirma in einem Vergleich, die Meldung an die Schufa zu widerrufen.
Weil die Wirtschaftsauskunftei den vorgenommenen Negativeintrag nicht löschen wollte, suchte der Mann Hilfe beim hessischen Datenschutzbeauftragten. Der lehnte ein Einschreiten jedoch ab.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden verpflichtete den Datenschutzbeauftragten nun, auf die Löschung des Eintrags hinzuwirken. Die Datenverarbeitung durch die Schufa sei rechtswidrig. Es sei schon fraglich, ob das Inkassounternehmen ohne gesonderten Auftrag der Bank Meldung an die Schufa geben durfte, erklärte das Gericht. Dies sei von dem Auftrag zum Eintreiben des Geldes nicht gedeckt.
Jedenfalls sei eine Ratenzahlung vereinbart und die Schulden inzwischen komplett getilgt worden. Dass hier die Ratenvereinbarung mangels Schriftform unwirksam war, spiele keine Rolle, weil der Schuldner tatsächlich gezahlt habe.
Der Negativeintrag sei daher rechtswidrig, urteilte das Verwaltungsgericht. Dass die Verhaltensregeln des Dachverbandes der Wirtschaftsauskunfteien die Löschung in solchen Fällen nicht vorsehen, stehe der Pflicht zur Löschung nicht entgegen. Der Datenschutzbeauftragte rief hiergegen bereits den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel an.
Quelle: AFP