Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheidet kommenden Monat über finanzielle Folgen der Pandemie für den Einzelhandel: Der zwölfte Zivilsenat verhandelte am Mittwoch über die Frage, ob ein Geschäft während eines Lockdowns Miete zahlen muss. Geklagt hatte der Vermieter einer Filiale des Textilhändlers Kik im Erzgebirge, ein Urteil wird für den 12. Januar erwartet. (Az. XII ZR 8/21)
Der Freistaat Sachsen ließ am 19. März vergangenen Jahres die Geschäfte wegen der Pandemie für einen Monat schließen. Kik zahlte deswegen im April keine Miete. Das Unternehmen verwies auf einen starken Rückgang der Umsätze. Es habe die meisten Mitarbeitenden in Kurzarbeit schicken müssen. Der Vermieter, eine Grundstücksverwaltung, wandte sich an das Landgericht Chemnitz. Dieses verurteilte das Unternehmen dazu, die volle Miete in Höhe von etwa 7580 Euro zu zahlen.
Kik ging in Berufung vor das Oberlandesgericht (OLG) Dresden, das die Summe wegen der “Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrags” um die Hälfte reduzierte. Es bezog sich bei seiner Entscheidung auf eine neue, seit dem Jahreswechsel geltende Regelung. Bei Lockdowns wird demnach vermutet, dass sich seit Vertragsabschluss ein Umstand schwerwiegend geändert hat, so dass gewerbliche Mieter wie Läden eine Mietminderung verlangen können.
Das OLG argumentierte, dass das “nicht vorhersehbare und von keiner Vertragspartei zu vertretende Risiko” einer Schließungsanordnung wegen der Pandemie nicht einseitig entweder dem Mieter oder dem Vermieter auferlegt werden dürfe. Gegen das Urteil zogen beide Seiten vor den BGH. Kik will nicht zahlen, die Grundstücksverwaltung verlangt weiter die volle Miete.
Quelle: AFP