Auch Arbeitnehmer, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie in Kurzarbeit beschäftigt sind, haben geringere Urlaubsansprüche. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfurt am Dienstag entschieden hat, dürfen Arbeitgeber die Zahl der komplett ausgefallenen Urlaubstage anteilig kürzen.
Die Klägerin arbeitete als Verkäuferin in einer Bäckerei im Rheinland. Sie arbeitet an drei Tagen in der Woche und hat laut Arbeitsvertrag Anspruch auf 14 Arbeitstage Urlaub. Während der Corona-Pandemie hat Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit eingeführt. Die Verkaufsunterstützung funktioniert im April, Mai und Oktober 2020 überhaupt nicht und im November und Dezember nur für 5 Tage.
Wegen der Kurzarbeit hat auch ihr Arbeitgeber den Urlaub auf 11,5 Tage reduziert. Die Verkäuferin argumentierte in ihrer Klage, dass aufgrund von Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage nach dem Urlaubsgesetz als Arbeitstage zu betrachten seien. Dem ist das BAG wie die Vorinstanzen nicht gefolgt. Aufgrund der kurzen Arbeitszeit und des Ausfalls aller Arbeitstage ist eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs sinnvoll. Fällt der gesamte Arbeitstag wegen Kurzarbeit aus, so sind diese Arbeitstage nach deutschem oder EU-Recht keinen Arbeitstagen gleichzusetzen.
Nach dem Erfurter Urteil können Arbeitgeber daher den Urlaub im Verhältnis zur Anzahl kompletter Ausfalltage kürzen. Übersteigt der Urlaub des Arbeitnehmers im laufenden Jahr den ihm künftig zustehenden Urlaub, kann der Arbeitgeber laut BAG keine Erstattung dieser Urlaube mehr verlangen.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund wird von dem Urteil enttäuscht sein. Anja Piel, Mitglied des DGB-Vorstands, kritisierte, man habe “die Last der Pandemie auf die Mitarbeiter abgewälzt”.
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