Arbeitnehmer, die etwa wegen der Coronapandemie in Kurzarbeit sind, haben auch einen geringeren Urlaubsanspruch. Arbeitgeber dürfen den Urlaub für komplett entfallene Arbeitstage anteilig kürzen, wie am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied (Az.: 9 AZR 234/21).
Die Klägerin war als Verkaufshilfe in einer Backstube im Rheinland beschäftigt. Sie arbeitete in einer Drei-Tage-Woche und hatte laut Arbeitsvertrag Anspruch auf 14 Arbeitstage Urlaub. Im Zuge der Corona-Pandemie führte ihr Arbeitgeber Kurzarbeit ein. Die Verkaufshilfe arbeitete im April und Mai 2020 sowie Oktober 2020 gar nicht, in den Monaten November und Dezember insgesamt nur an fünf Tagen.
Wegen der Kurzarbeit kürzte ihr Arbeitgeber auch den Urlaub auf 11,5 Tage. In ihrer Klage argumentierte die Verkaufshilfe, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Wie schon die Vorinstanzen folgte das BAG dem nicht. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Wenn wegen Kurzarbeit ganze Arbeitstage ausfallen, seien diese weder nach deutschem noch nach EU-Recht mit Arbeitstagen gleichzustellen.
Nach dem Erfurter Urteil kann daher der Arbeitgeber den Urlaub anteilig entsprechend den ausgefallenen vollen Arbeitstagen kürzen. Wenn Arbeitnehmer im laufenden Jahr schon mehr Urlaub bekommen haben, als ihnen danach zustünde, kann der Arbeitgeber dies laut BAG aber nicht mehr zurückfordern.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund zeigte sich von dem Urteil enttäuscht. Es wälze “die Lasten der Pandemie auf die Beschäftigten ab”, kritisierte DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel.
Quelle: AFP