Einen durch die französische Revolution verlorenen Adelstitel kann ein Nachfahre nicht durch eine Berichtigung seines Geburtenregisters wieder erlangen. Das gilt, wenn nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der zuvor eingetragene Familienname des Vaters falsch ist, wie das Oberlandesgericht (OLG) im rheinland-pfälzischen Zweibrücken laut Mitteilung vom Donnerstag entschied.
Die Familie des Klägers hatte sich Ende des 18. Jahrhunderts im Raum Trier niedergelassen. In Folge der Revolution in Frankreich verlor sie den Adelstitel “Freiherr”. Unter dem später eingeführten preußischen Herrschaftssystem gelang es dem Urururgroßvater des Klägers nicht mehr, seinen Titel wieder zu bekommen. Da die Familie ihn anschließend nicht mehr führte, wurde er Mitte des 20. Jahrhunderts auch nicht in das Geburtenregister des Klägers eingetragen.
Das Amtsgericht Trier wies den Antrag auf Berichtigung des Registers zurück – zu Recht, wie das OLG nun entschied. Demnach ist nicht ersichtlich, dass der Familienname dort falsch eingetragen ist. Der Kläger kann sich auch nicht auf das Recht berufen, dass Adelsbezeichnungen als Teil des Namens gelten. Das gilt nämlich nur, wenn die Familie ihren Titel schon zu dem Zeitpunkt trug, an dem die Regel in Kraft trat.
In diesem Fall war es die Weimarer Reichsverfassung, die am 14. August 1919 in Kraft trat und – bezogen auf Adelstitel – bis heute im deutschen Recht weiter gilt. Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits drei weitere Generationen der Familie den Titel nicht mehr geführt. Er sei damit untergegangen, entschied das OLG. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Quelle: AFP