Die Beschaffung von Waffen und anderen Ausrüstungsgegenständen, die Polizeibeamte in der Hauptstadt mit sich führen oder am Körper tragen, unterliegt nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz der Mitbestimmung des Personalrats. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (Az: 5 P 7.20)
Diesem zugrunde lag die Beschaffung von unter anderem Mitteldistanzwaffen sowie Zubehör für den Polizeieinsatz durch die Berliner Polizeipräsidentin Barbara Slowik. Die Behördenleiterin unterrichtete darüber den Gesamtpersonalrat, lehnte aber ein von diesem beantragtes Mitbestimmungsverfahren ab. Zur Begründung gab sie an, dass die Beschaffung dieser Gegenstände vorrangig auf einsatztaktischen Erwägungen und Konzepten beruhe, die nicht mitbestimmungspflichtig seien.
Der Gesamtpersonalrat sah demgegenüber in der Beschaffung eine mitbestimmungspflichtige Gestaltung der Arbeitsplätze. Ein entsprechender auf Feststellung des Mitbestimmungsrechts gerichteter Antrag vor dem Verwaltungsgericht war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag jedoch zurück. Hiergegen legte der Personalrat Rechtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein – mit Erfolg.
Die Beschaffung von Mitteldistanzwaffen sowie Zubehör in Form von Leuchtpunktvisieren, Zielbeleuchtungen, Handgriffen und Waffentragegurten erfülle den Mitbestimmungstatbestand der Gestaltung der Arbeitsplätze nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz, urteilte das Gericht. Der Begriff des Arbeitsplatzes erfasse auch mobile Arbeitsplätze im Freien. Als Gestaltung sei nicht nur die erstmalige Festlegung, sondern auch “jede nicht lediglich unbedeutende Änderung der räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsumgebung” anzusehen.
Dabei sei als Gestaltung jede Änderung anzusehen, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen objektiv geeignet sei, “das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit derjenigen Beschäftigten zu beeinflussen”, die auf den Arbeitsplätzen eingesetzt seien oder werden sollten, hieß es weiter.
Die Gestaltung des Arbeitsplatzes umfasse auch solche Ausrüstungsgegenstände, die Beschäftigte zur Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei sich zu tragen hätten. Das entspreche dem Zweck des Mitbestimmungsrechts, die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbeanspruchung zu schützen.
Die Mitbestimmung des Personalrats scheide zudem auch nicht deshalb aus, weil die Beschaffung der betroffenen Gegenstände auch die Effektivität und Durchsetzungsfähigkeit vollzugspolizeilicher Handlungen betreffe. Sie wirke sich damit darauf aus, “ob und in welcher Weise die Polizei ihren Aufgaben nachkommen kann”.
Quelle: AFP