Wenn Arbeitnehmer während der vorläufigen Insolvenz ihrer Firma weiter arbeiten, ist neben dem Lohn auch der Urlaubsanspruch geschützt. Die finanzielle Abgeltung hierfür gehört zu den vorrangig zu bedienenden Masseverbindlichkeiten, wie am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. (Az: 6 AZR 94/19)
Im Streitfall war ein Unternehmen in Brandenburg in eine finanzielle Schieflage geraten. Es wurde zunächst eine vorläufige Insolvenzverwalterin eingesetzt, die den Kläger aufforderte, seine Arbeit fortzuführen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde aber auch die Arbeit beendet. Urlaub hatte der Kläger unterdessen aber nicht genommen. Er verlangte daher die Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 3390 Euro als sogenannte Masseverbindlichkeit.
Masseverbindlichkeiten werden aus dem noch verfügbaren Geld vorrangig und in voller Höhe bedient. Die Insolvenzverwalterin lehnte dies ab, es handele sich nur um eine reguläre Insolvenzforderung. Solche Forderungen werden je nach Höhe der Gesamtschulden nur anteilig beglichen.
Anders als die Vorinstanzen gab das BAG dem Kläger Recht. Laut Insolvenzordnung entstünden Masseverbindlichkeiten, “soweit” der vorläufige Insolvenzverwalter Gegenleistungen in Anspruch genommen habe, so die Richter. Hier habe die Insolvenzverwalterin die Arbeitskraft des Klägers in Anspruch genommen. Daher müsse sie “alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis als Masseverbindlichkeiten erfüllen”. Davon sei auch der Urlaub und gegebenenfalls eine Urlaubsabgeltung erfasst.
Mit dem Urteil des 6. BAG-Senats hat das oberste Arbeitsgericht seine Rechtsprechung geändert. 2006 hatte der 9. Senat entschieden, dass “geldwerte Urlaubsansprüche” nur teilweise zu den Masseverbindlichkeiten gehören. Der 9. Senat hält daran aber nicht mehr fest.
Quelle: AFP