Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in der CSU-Maskenaffäre den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein und den Landtagsabgeordneten Alfred Sauter von den zentralen Tatvorwürfen entlastet. Ihr Verhalten erfülle weder den Tatbestand der Bestechung noch den der Bestechlichkeit von Mandatsträgern, teilte das OLG in am Donnerstag verkündeten Beschlüssen mit.
Mit diesen Beschlüssen gab das Gericht Beschwerden von Nüßlein, Sauter und einem mitbeschuldigten Unternehmer in wesentlichen Punkten Recht. Die Generalstaatsanwaltschaft München kündigte an, vor dem Bundesgerichtshof dagegen vorzugehen.
Nüßlein und Sauter waren an Maskengeschäften beteiligt, die Generalstaatsanwaltschaft nahm in diesem Zusammenhang Ermittlungen gegen die beiden CSU-Politiker auf. Dabei kam es am 3. Februar zu einer Razzia beim damals noch für die CSU im Bundestag sitzenden Nüßlein, außerdem wurden bei ihm 660.000 Euro unter Arrest genommen.
Bei Sauter kam es am 11. März zu einer Razzia, bei ihm wurden außerdem einen Tag später 1,243 Millionen Euro unter Arrest genommen. Die Geldbeträge sollen die beiden Politiker für ihre Vermittlung bei Maskengeschäften kassiert haben.
Das OLG hob beide Arrestbeschlüsse auf und erklärte außerdem die Razzia bei Sauter für nicht rechtens, da zu dem Zeitpunkt bereits kein hinreichender Verdacht für einen Zusammenhang mit seiner parlamentarischen Tätigkeit bestanden habe. Auch ein Arrestbeschluss gegen den mitbeschuldigten Unternehmer in Höhe von gut 1,75 Millionen Euro wurde aufgehoben. Außerdem wurde der gegen den Mann bestehende, aber zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzte Haftbefehl aufgehoben.
Dass keine Korruption vorlag, begründete das Gericht damit, dass der entsprechende Tatvorwurf voraussetze, dass einem Abgeordneten ein Vorteil als Gegenleistung für eine Handlung bei der Wahrnehmung seines Mandats zugewendet oder versprochen werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Das Gericht erklärte dazu, dass “nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers” sich ein Mandatsträger durch die Annahme von unberechtigten Vermögensvorteilen nicht strafbar mache, wenn er – wie in diesem Fall – lediglich die Autorität seines Mandats oder seine Kontakte nutze, um Entscheidungen von außerparlamentarischen Stellen wie Behörden und Ministerien zu beeinflussen.
Dieser eindeutige Wille des Gesetzgebers sei die Grundlage der Entscheidungen zu den erfolgreichen Beschwerden von Nüßlein und Sauter, hieß es.
Das Gericht äußerte aber keinen Zweifel an der Annahme der Generalstaatsanwaltschaft, dass die beiden als CSU-Abgeordnete für die Zusage von jeweils einem Fünftel des Gewinns aus den Maskengeschäften ihren Einfluss als Abgeordnete geltend gemacht und in drei Fällen Bundes- und Landesbehörden zum Kauf der Masken gebracht hatten. Die Gewinne sollen sie dann über zur Verschleierung zwischengeschaltete Unternehmen kassiert haben.
Noch offen ist, ob es nun noch zu einer Anklage gegen die beiden Politiker und damit zu einem Strafprozess kommt. Die Generalstaatsanwaltschaft München entscheidet über den weiteren Gang des Ermittlungsverfahrens.
Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte, die Rechtsfrage zum Tatvorwurf der Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern sei höchstrichterlich noch nicht entschieden. Nach vorläufiger Beurteilung sei die Begründung des Oberlandesgerichts nicht überzeugend, erklärte die Anklagebehörde. Deshalb kündigte sie Beschwerde gegen die Aufhebung des Haftbefehls und gegen die Aufhebung der Vermögensarreste zum Bundesgerichtshof an – in den weiteren Punkten ist die Entscheidung des OLG unanfechtbar.
Quelle: AFP