Eine Ehe kann auch durch bevollmächtigte Vertreter im Ausland geschlossen werden, wenn dies nach dortigem Recht zulässig ist. Mit einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eine solche Hochzeit im mexikanischen Bundesstaat Baja California Sur. Voraussetzung einer solchen sogenannten Handschuhehe ist danach, dass in den Vollmachten Partner oder Partnerin eindeutig bestimmt sind. Eine eigene Entscheidungsbefugnis über die Ehe oder gar die Wahl des Ehepartners dürfe den Vertretern nicht zukommen. (Az: XII ZB 309/21)
Damit bestätigte der BGH die Ehe einer Deutschen mit einem Syrer. Das Paar war nicht vor ein deutsches Standesamt getreten, sondern zu einem Notar gegangen. Dort unterschrieben sie jeweils eine sogenannte Sondervollmacht für ihnen nicht bekannte Menschen, die sie in Mexiko bei “der Ausführung des Ehevertrags” vertreten sollten. Die Vollmachten trugen zudem die beglaubigten Unterschriften von jeweils zwei anwesenden Zeugen.
Mit den mexikanischen Heiratsunterlagen beantragte das Paar dann in Deutschland die Anerkennung der Ehe. Das zuständige Standesamt in Thüringen hatte seine Zweifel, ob dies alles mit rechten Dingen zugegangen war. Anders als in erster Instanz das Amtsgericht Meiningen bejahten das Oberlandesgericht in Jena und nun auch der BGH dies.
Danach ist insbesondere die Stellvertretung zulässig, solange dies nur eine “Formfrage” ist. Dies sei der Fall, wenn beide Partner “die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt” hätten, entschied der BGH.
Deutsches Recht gebe vor, dass die Eheleute ihren Willen zur Ehe gegenseitig und “höchstpersönlich” erklärten. Dies sei bei entsprechenden Vollmachten erfüllt. Nach deutschem Recht unzulässig wäre es allerdings, wenn eine Vollmacht “dem Vertreter eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Eheschließung oder der Wahl des Ehepartners einräumt”. Denn dies wäre dann keine reine Formfrage mehr, sondern “ein Element des Ehewillens”, hieß es in dem Karlsruher Beschluss.
Hier seien in den Vollmachten die Ehepartner jeweils gegenseitig eindeutig bestimmt worden. Die Vertreter hätten dann in Mexiko die Ehe übereinstimmend erklärt. Der Wirksamkeit einer solchen Vertreterhochzeit auch im Ausland stehe die deutsche Rechtsordnung grundsätzlich nicht entgegen.
Auch sei hier nach örtlichem Recht des mexikanischen Bundesstaats Baja California Sur die Eheschließung durch Vertreter zulässig. Deutsches Recht sehe aber vor, dass bei im Ausland geschlossenen Ehen das jeweilige dortige Recht grundsätzlich akzeptiert wird. Daher sei die durch Vertreter in Mexiko geschlossene Ehe auch in Deutschland gültig.
Auch in Italien, den Niederlanden, Spanien, Portugal sowie in mehreren Bundesstaaten der USA ist eine in Deutschland auch als “Handschuhehe” bezeichnete Vertreterehe möglich.
Quelle: AFP