Für die Kontoführung eines Bausparvertrags dürfen Banken und Bausparkassen auch in der Ansparphase kein Entgelt verlangen. Eine solche Kontogebühr widerspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages, wie am Mittwoch das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied. Es ließ aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu. (Az: 3 U 39/21)
Im Streitfall wurde nach den “Bausparbedingungen” einer Bausparkasse ein “Jahresentgelt” von zwölf Euro fällig. Mit seiner Klage verlangte ein Verbraucherschutzverein, dass die Bausparkasse diese Entgeltklausel nicht mehr verwendet.
Wie schon das Landgericht Hannover gab nun auch das OLG Celle den Verbraucherschützern recht. Es widerspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages, ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen.
Zur Begründung erklärte das OLG, in der Ansparphase würden Bausparer faktisch ein Darlehen an die Bank oder Bausparkasse geben. Nach den gesetzlichen Regelungen schuldeten sie kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens. Die Bausparkassen verwalteten diese Einnahmen im eigenen Interesse. Über die üblichen Regelungen eines Bausparvertrags hinaus erhielten die Bausparer mit ihren Einzahlungen keine besonderen Vorteile.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das OLG aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Zur Darlehensphase eines Bausparvertrags hatten die Karlsruher Richter bereits entschieden, dass eine Kontoführungsgebühr nicht zulässig ist.
Quelle: AFP