Polizistinnen wegen Flucht vor Schießerei in Gevelsberg verurteilt

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Weil sie ihren Kollegen während eines Schusswechsels nicht geholfen haben sollen, sind zwei Polizistinnen in Nordrhein-Westfalen zu jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Das Amtsgericht Schwelm, das in Hagen tagte, sprach die 32 und 37 Jahre alten Beamtinnen am Dienstag der versuchten gefährlichen Körperverletzung im Amt durch Unterlassen schuldig, wie ein Gerichtssprecher sagte. Sie seien zum Eingreifen verpflichtet gewesen.

Eine Entscheidung darüber, ob die beiden Angeklagten im Polizeidienst bleiben, traf das Gericht nicht. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, würden die Polizistinnen aber laut Gesetz ihren Beamtenstatus verlieren.

Zwei Polizeibeamte hatten im Mai vergangenen Jahres in Gevelsberg bei einer Verkehrskontrolle einen Autofahrer überprüfen wollen. Der Fahrer verhielt sich zunächst kooperativ, holte jedoch später eine Waffe aus seinem Auto und schoss unvermittelt auf die beiden Polizisten, die das Feuer erwiderten. Insgesamt sollen laut Anklage 21 Schüsse abgegeben worden sein. Der Autofahrer wurde bereits zu einer Haftstrafe verurteilt.

Die beiden Polizistinnen sollen mit ihrem Polizeiauto an der Kontrollstelle vorbeigefahren und dann dahinter geparkt haben. Während des Schusswechsels habe eine von ihnen sich zunächst vorschriftsmäßig mit gezogener Dienstwaffe in Deckung begeben, sich dann aber doch ihrer fliehenden Kollegin angeschlossen. Beiden soll laut Anklage durch ihre Flucht bewusst gewesen sein, dass sie ihren Kollegen der Gefahr erheblicher Verletzungen aussetzten.

Eine zentrale Frage im Prozess war demnach, ob die Angeklagten überhaupt eine Möglichkeit hatten, den Kollegen zu helfen. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Polizeibeamtinnen durchaus bessere Optionen gehabt, als wegzulaufen. Sie hätten demnach hinter ihrem eigenen Streifenwagen in Deckung gehen, einen Warnschuss abgeben und mit dem Funkgerät Verstärkung anfordern können.

Damit folgte das Gericht der Auffassung der Staatsanwaltschaft. Diese hielt ein Eingreifen für zumutbar, weil die Angeklagten beide schusssichere Westen getragen und ausreichend Munition dabei gehabt hätten.

Quelle: AFP

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