Bundesländer dürfen nachträgliche Wärmedämmung an bestehenden Gebäuden, die die Grundstücksgrenze überschreitet, selbst regeln. Er halte die entsprechende nordrhein-westfälische Regelung für verfassungsgemäß, teilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in Karlsruhe mit. Es ging um einen Streit zwischen einer Immobiliengesellschaft und den Nachbarn eines ihrer Mehrfamilienhäuser. (Az. V ZR 115/20)
Die Gesellschaft findet, dass das Haus nicht mit vertretbarem Aufwand von innen gedämmt werden kann und daher von außen gedämmt werden muss. Da es aber direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück steht, würde die Dämmung diese Grenze überschreiten. Die Nachbarn wollten das nicht zulassen, weswegen die Gesellschaft vor Gericht zog.
Vor dem Amtsgericht Köln hatte sie Erfolg. In der Berufung wies das Kölner Oberlandesgericht die Klage jedoch ab. Es hielt das Landesrecht für verfassungswidrig. Darum hätte das Gericht gar nicht erst entscheiden dürfen, sondern den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, erklärte der BGH.
Da dieser selbst die landesrechtliche Regelung aber für vereinbar mit der Verfassung hält, stellte er das Urteil des Amtsgerichts wieder her. Das Mehrfamilienhaus kann nun also von außen gedämmt werden, die Nachbarn müssen es hinnehmen.
Eine solche Regelung gilt aber nur, wenn wegen neuer Zielvorgaben oder Baustandards nachträglich eine Wärmedämmung angebracht wird. Diese liege im öffentlichen Interesse, wenn so Energie eingespart würde und weniger Treibhausgase ausgestoßen würden. Neubauten müssten dagegen so geplant werden, dass sich die Dämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet, erklärte der BGH.
Quelle: AFP