Fahrradlieferanten haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen ein verkehrstüchtiges Fahrrad und wenn für die Arbeit erforderlich auch ein Smartphone zur Verfügung stellt. Das entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Danach sind vertragliche Abweichungen zwar zulässig, aber nur, wenn die sogenannten Rider hierfür einen angemessenen Ausgleich erhalten. (Az: 5 AZR 334/21)
Der Kläger arbeitet für einen Lieferdienst in Hessen. Er holt bestellte Speisen und Getränke von Restaurants ab und bringt sie zu den Kunden. Die Fahrer müssen ihr eigenes Fahrrad und zur Abarbeitung der Aufträge ihr eigenes Smartphone benutzen. Für die Überlassung weiterer Ausrüstung verlangt der Arbeitgeber ein Pfand von 100 Euro. Für ihr Fahrrad erhalten die Rider eine Reparaturgutschrift von 25 Cent je Arbeitsstunde, die aber nur in einer bestimmten Werkstatt eingelöst werden kann.
Wie schon das Hessische Landesarbeitsgericht gab nun auch das BAG der Klage statt. Die bei allen Ridern genutzten Vertragsklauseln benachteiligten diese unangemessen. So müsse der Kläger das Risiko für Verschleiß, Wertverfall, Verlust und Beschädigung seines Fahrrads und seines Smartphones tragen.
“Das widerspricht dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen hat”, betonte das BAG. Ein Ausgleich sei beim Smartphone gar nicht und beim Fahrrad nicht in angemessener Höhe und Weise vereinbart. Daher müsse der Arbeitgeber für die Arbeitsmittel sorgen.
Quelle: AFP