Lesbische Ehepaare haben keinen Anspruch auf einen Zuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer Kinderwunschbehandlung. Dies sei vom Gesetzgeber gewollt und nicht verfassungswidrig, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch in Kassel. Dass im Streitfall die Klägerin hormonelle Fruchtbarkeitsstörungen habe, ändere daran nichts. (Az: B 1 KR 7/21 R)
Mit ihrer Klage verlangte die Frau die Gleichbehandlung mit heterosexuell verheirateten unfruchtbaren Frauen. Diese können einen hälftigen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung bekommen. Laut Gesetz dürfen dafür aber “ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden”. Die Klägerin meint, dies sei diskriminierend. Lesbische Ehepaare seien automatisch auf eine Samenspende angewiesen. Es sei wohl versäumt worden, die Vorschrift anzupassen.
Dem folgte das BSG nicht. Die Vorschrift sei gewollt und nicht diskriminierend. Sie schließe auch heterosexuelle Ehepaare aus, bei denen der Mann keine zur Zeugung geeigneten Samen oder die Frau keine hierfür geeigneten Eier produziert.
Der Gesetzgeber habe sich bewusst für Zuschüsse nur zu einer “unterstützenden künstlichen Befruchtung” entschieden. Davon sollten Paare profitieren, die grundsätzlich zusammen Kinder bekommen können, denen dies aber wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht gelingt. Nur durch diese “krankheitsähnliche Komponente” sei auch die Zuständigkeit der Krankenkassen gerechtfertigt.
Aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie ergebe sich aber nicht die Pflicht des Gesetzgebers, jedem Ehepaar durch künstliche Befruchtung die Gründung einer Familie zu ermöglichen, betonten die Kasseler Richter. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Aus der Möglichkeit einer gleichgeschlechtlichen Ehe folge auch “nicht die Pflicht, die zeugungsbiologischen Grenzen einer solchen Ehe mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen”.
Quelle: AFP