Verfassungsbeschwerde zu Zwangsbehandlung scheitert in Karlsruhe

Copyright AFP/Archiv Ina FASSBENDER

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde zur Zwangsbehandlung von Patienten außerhalb von Kliniken nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer, ein inzwischen verstorbener demenzkranker Mann, hätte sich an die Fachgerichte wenden müssen, erklärte das Gericht am Dienstag in Karlsruhe. Die Fachgerichte hätten noch nicht alle Fragen geklärt. Zudem stehe eine Evaluierung der Vorschrift an. (Az. 1 BvR 1575/18)

Das entsprechende Gesetz war 2017 neu geregelt worden. Es sieht vor, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich stationär in einem Krankenhaus zulässig sind. Der Mann lebte in einem Pflegeheim und litt wegen seiner Demenz immer wieder unter wahnhaften Störungen. In diesen Zeiten nahm er seine Medikamente nicht. Sein Arzt wies ihn darum regelmäßig in eine Klinik ein, wo ihm die Medizin verabreicht wurde, war aber der Meinung, dass es besser für den Mann wäre, wenn er die Mittel im Pflegeheim bekäme, beispielsweise im Essen untergemischt.

Ein solches Vorgehen hielt das Betreuungsgericht aber für eine Zwangsmedikation. Eine Zwangsbehandlung könne beantragt werden, diese dürfe aber nur stationär in einem Krankenhaus erfolgen. Dagegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde, die der Patient – vertreten durch seine Betreuerin – in Karlsruhe einreichte. Er sah mehrere Grundrechte verletzt. Eine Eilentscheidung lehnte das Gericht bereits 2018 ab, nun hatte auch die Verfassungsbeschwerde selbst keinen Erfolg.

Quelle: AFP

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