Kein Vorkaufsrecht für Bezirk wegen Erwartung der Verdrängung von Mietern

Copyright AFP Olga MALTSEVA

Eine Gemeinde darf ihr Vorkaufsrecht für ein Grundstück nicht nur deshalb ausüben, weil sie von dem ursprünglichen Käufer eine erhaltungswidrige Nutzung erwartet. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hob am Dienstag ein Urteil auf, das ein solches Vorgehen des Berliner Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg als rechtens bewertet hatte. Es ging um ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück im Bereich einer sogenannten Erhaltungsverordnung. (Az. 4 C 1.20)

Dort soll der Verdrängung von bisherigen Bewohnern entgegengewirkt werden. Nachdem eine Immobiliengesellschaft das Grundstück erworben hatte, übte der Bezirk sein Vorkaufsrecht aus und kaufte das Grundstück für eine landeseigene Wohnbaugesellschaft. Die Immobiliengesellschaft klagte erfolglos vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Dieses begründete die Abweisung der Klage unter anderem mit dem Wohl der Allgemeinheit: Würde der Bezirk das Grundstück nicht kaufen, sei beispielsweise die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu befürchten. 

Dieses Urteil hob das Bundesverwaltungsgericht nun auf. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei gesetzlich ausgeschlossen, wenn das Grundstück entsprechend den Zielen der städtebaulichen Maßnahmen bebaut sei und genutzt werde und das Gebäude keine Missstände oder Mängel habe, erklärte es. Das Gesetz könne nicht so ausgelegt werden, dass es für Grundstücke im Bereich von Erhaltungsverordnungen nicht anzuwenden sei.

Quelle: AFP

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