Deutschland wird durch das gemeinsame europäische Asylsystem nicht daran gehindert, einem Kind Familienflüchtlingsschutz zu gewähren, dessen Vater als Flüchtling anerkannt wurde. Das gelte auch, wenn die Mutter eine andere Nationalität habe und in ihrem Herkunftsstaat keine Verfolgungsgefahr bestehe, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Es ging um ein in Deutschland geborenes Mädchen, dessen Eltern aus Syrien und Tunesien stammen. (Az. C-91/20)
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Kinds ab. Begründet wurde dies damit, dass es wie seine Mutter die tunesische Staatsangehörigkeit hat und ihr dort keine Verfolgung drohe. Das Verwaltungsgericht Cottbus wies auch die Klage ab, weil das EU-Recht es verbiete, in dem Fall Flüchtlingsschutz zu gewähren – auch wenn das Kind nach deutschem Recht die Voraussetzungen erfülle.
Die Familie zog schließlich vor das Bundesverwaltungsgericht, das den EuGH fragte, ob das EU-Recht die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz in einem solchen Fall tatsächlich verbietet. Dies verneinte der EuGH nun.
Quelle: AFP