Die nordrhein-westfälischen Städte Lennestadt und Xanten können vom Land keine vollständige Kostenerstattung für die Unterbringung von Flüchtlingen im Jahr 2015 verlangen. Das entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Freitag, wie das Gericht am Montag mitteilte. Die Städte könnten sich nicht darauf berufen, dem Land mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen Amtshilfe geleistet zu haben.
Mehr als die bereits vom Land gezahlten Beträge stünden den beiden Städten daher nicht zu. Bei der Flüchtlingsunterbringung habe es sich um eine “kommunale Pflichtaufgabe” gehandelt, begründete das Gericht seine Entscheidung. Der Argumentation der Städte, dass angesichts der hohen Flüchtlingszahlen des Jahres 2015 und der Überlastung der landeseigenen Einrichtungen keine ordnungsgemäße Verteilung der Flüchtlinge auf die Kommunen stattgefunden habe, folgte das OVG nicht.
Zwar seien die Kommunen mit landeseigenen Aufnahmeeinrichtungen auf ihrem Gemeindegebiet damals entlastet worden, weil ihnen weniger Flüchtlinge zur kommunalen Unterbringung zugewiesen worden seien. Dass deshalb andere Gemeinden – wie auch Lennestadt und Xanten – mehr Geflüchtete aufnehmen mussten, verstieß nach Auffassung des Gerichts nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Mit der Entlastung bestimmter Kommunen habe das Land mehr Akzeptanz für landeseigene Aufnahmeeinrichtungen schaffen wollen, was auch funktioniert habe. Die Revision ließ das Gericht nicht zu. Beschwerde gegen das Urteil kann vor dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Quelle: AFP