Teilnehmer einer geförderten Weiterbildung haben immer öfter keinen Anspruch auf eine Prämie der Arbeitsagentur in Höhe von 1000 Euro für die Zwischenprüfung. Auf die immer häufigeren “gestreckten Abschlussprüfungen” sind die entsprechenden Gesetzesvorschriften nicht übertragbar, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 11 AL 2/21 R)
Um bei Arbeitslosigkeit bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, fördert die Bundesagentur für Arbeit zahlreiche Weiterbildungen. Um die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Durchhalten zu motivieren, gibt es laut Gesetz eine Prämie von 1000 Euro für das Bestehen der Zwischen- und 1500 Euro für das Bestehen der Abschlussprüfung.
Inzwischen wird aber bei immer mehr Berufen die Aus- und Weiterbildung umstrukturiert. Statt einer Zwischen- und einer Abschlussprüfung gibt es eine über sechs Wochen oder auch drei Monate “gestreckte Abschlussprüfung” mit einem mündlichen oder praktischen und einem schriftlichen Teil.
So war es auch bei der Klägerin, die von Juli 2017 bis April 2018 eine von der Bundesagentur geförderte Weiterbildung zur Kauffrau für Büromanagement absolvierte. Zwei Monate nach der mündlichen folgte zum Schluss dann die schriftliche Abschlussprüfung. Die Arbeitsagentur zahlte nur 1500 Euro für die bestandene Abschlussprüfung.
Die Klage der frisch gebackenen Kauffrau auf weitere 1000 Euro blieb ohne Erfolg. Auch wenn die Abschlussprüfung “gestreckt” und auf mehrere Prüfungen aufgeteilt wird, sei der erste Teil immer noch Teil der Abschlussprüfung, so das BSG zur Begründung. Eine Zwischenprüfung habe die Kauffrau nicht absolviert. Schon nach dem Gesetzeswortlaut könne sie daher die 1000-Euro-Prämie nicht beanspruchen.
Quelle: AFP