Das Landgericht München hat einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen einen Girokontovergleich des Vergleichsportals Check24 stattgegeben. “Der Kontovergleich von Check24 war mangelhaft und hatte nicht die erforderliche Marktabdeckung”, erklärte der Rechtsreferent beim vzbv, David Bode, am Dienstag. Verbraucherinnen und Verbraucher müssten die Konditionen unterschiedlicher Kreditinstitute auch wirklich vergleichen können. Check24 kritisierte das Urteil als “gleich mehrfach erschütternd”. (Az. 33 O 15655/20)
Hintergrund des Rechtsstreits ist eine EU-Richtlinie, die EU-Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines Vergleichsportals für Zahlungskonten verpflichtet. In Deutschland wurde Check24 mit der Umsetzung beauftragt, nach der Zertifizierung durch den TÜV Saarland war das entsprechende Portal von August 2020 bis Januar 2021 online.
Der vzbv kritisierte das Check24-Portal wegen einer angeblich mangelhaften Marktabdeckung. Demzufolge waren von den insgesamt 1300 Kreditinstituten, die in Deutschland entsprechende Konten anbieten, weniger als die Hälfte auf dem Portal vertreten. Darüber hinaus seien die meisten Anbieter mit lediglich einem einzigen Kontomodell vertreten gewesen, kritisierte der vzbv.
Das Landgericht München I schloss sich dieser Auffassung an. Viele der auf dem Portal angebotenen Informationen seien außerdem nicht mehr aktuell gewesen. Die Zertifizierung durch den TÜV Saarland ändere nichts an der Tatsache, dass gesetzliche Vorgaben nicht erfüllt worden seien.
Die Sprecherin von Check24, Dagmar Ginzel, kritisierte das Urteil als Verlust für Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland. “Unternehmen, die gesetzlich definierte Kriterien umsetzen, können trotzdem dafür verklagt werden”, erklärte Ginzel. “Wir würden uns wünschen, dass Politik und VZBV auf Augenhöhe mit uns zusammenarbeiten.” Es sei ein “Alarmsignal” für Unternehmen, wenn trotz der Umsetzung gesetzlicher Kriterien “keine Rechtssicherheit” bestehe.
Durch die Abschaltung des Check24-Vergleichsportals im Januar 2021 erfüllt Deutschland noch immer nicht die EU-Richtlinie zur Einrichtung eines Konto-Vergleichsportals für Verbraucherinnen und Verbraucher. Der vzbv forderte deshalb, ein entsprechendes Vergleichsportal durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) aufzusetzen. Die Bafin sei neutral und verbinde mit der Umsetzung des Vergleichsportals keine kommerziellen Interessen, erklärte der vzbv weiter. Außerdem verfüge die Behörde über die entsprechenden Informationen und die nötige Infrastruktur.
Quelle: AFP