Im VW-Dieselskandal könnte es zu einem gerichtlichen Sachverständigengutachten zu dem vom Hersteller angebotenen Software-Update kommen. Nur so lasse sich klären, ob Diesel-Kunden vom Kaufvertrag zurücktreten konnten oder das Update als Nachbesserung ausreicht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag bekanntgegebenen Urteil entschied. Das Wissen um die Abgasmanipulationen beim Motorhersteller müssten sich die Händler nicht zurechnen lassen. (Az: VIII ZR 111/20)
Im Streitfall geht es um einen Skoda Yeti. Das Auto hat den VW-Motor EA 189, dessen Steuerungssoftware nur auf dem Prüfstand die Abgasreinigung verbessert.
Während der BGH bislang meist zu Klagen gegen den Hersteller entschied, richtet sich diese Klage gegen den Händler, ein großes Autohaus mit Hauptsitz in Köln. Der Skoda-Fahrer wollte vom Kaufvertrag zurücktreten, der Händler hatte dies nicht akzeptiert und das Software-Update angeboten.
Kritiker und hier auch der Kläger vermuten allerdings, dass das Software-Update mit Nachteilen verbunden ist, etwa mit einem höheren Kraftstoffverbrauch, einer geringeren Leistung des Autos und bei bestimmten Teilen einem höheren Verschleiß. Ohne solche Nachteile hätte VW wohl nicht “ohne Not” auf die Manipulationssoftware zurückgegriffen, so das Argument.
Dem BGH reichte dies für einen Rücktritt vom Kaufvertrag allerdings nicht aus. Denn es könne sein, dass eine Motorsteuerung wie bei dem später aufgespielten Update im Zeitpunkt der Herstellung des Motors noch gar nicht möglich war. Nur ein Sachverständigengutachten könne daher klären, ob das Update zur Nachbesserung geeignet war oder ob es mit Nachteilen verbunden ist. Eine für den Kunden zumutbare Nachbesserung setze “eine vollständige, nachhaltige und fachgerechte Behebung des vorhandenen Mangels voraus”.
Im Streitfall soll das Oberlandesgericht Köln dies nochmals prüfen und hierfür gegebenenfalls das vom Kläger angebotene Sachverständigengutachten einholen. Weiter urteilte der BGH, dass sich Händler das Wissen des VW-Konzerns über die Abgasmanipulationen nicht zurechnen lassen müssen. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung komme daher nicht in Betracht.
Quelle: AFP