Das Berliner Abgeordnetenhaus kann wie geplant am Donnerstag erstmals zusammentreten. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin wies am Montag den Eilantrag eines bisherigen Abgeordneten ab, mit dem dieser die Konstituierung des Landesparlaments und der Bezirksverordnetenversammlungen vorläufig untersagen lassen wollte. (VerfGH 132 A/21)
Der Antragsteller ist Mitglied des bisherigen Abgeordnetenhauses von Berlin. Nach dem amtlichen Ergebnis der Wahl vom 26. September gehört er dem neu gewählten Abgeordnetenhaus nicht an. Aus seiner Sicht waren die Mängel bei der Wahl derart gravierend, dass dem neugewählten Parlament die demokratische Legitimität fehle. Bis zur Entscheidung über das Wahlprüfungsverfahren müsse die Konstituierung des Abgeordnetenhauses daher einstweilen untersagt werden.
Dem folgte der Verfassungsgerichtshof nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Eine auf diesem Weg verfügte vorläufige Untersagung der Konstituierung widerspreche der Landesverfassung. Danach tritt das neugewählte Abgeordnetenhaus spätestens sechs Wochen nach der Wahl zusammen. Das gilt nach dem Willen des Gesetzgebers auch, wenn Rechtsverstöße bei der Wahl vorgebracht werden.
Einwände gegen die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses sind Gegenstand von Wahlprüfungsverfahren. Ist dieses erfolgreich, müssen die Fehler durch eine Wiederholungswahl behoben werden.
Bei der Wahl zum Bundestag, zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September war es in Berlin zu mehreren Pannen gekommen. So gingen in einigen Wahllokalen Stimmzettel aus, in anderen lagen zunächst die falschen aus. Vor manchen Wahlorten bildeten sich zudem lange Schlangen, so dass manche Wähler erst nach 18.00 Uhr ihre Stimmen abgeben konnten. Die Landeswahlleiterin Petra Michaelis trat deshalb zurück.
Quelle: AFP