Auch Organisatoren von kostenlosen Angeboten zur nachbarschaftlichen “Lebensmittelrettung” müssen einem Gerichtsurteil aus Berlin zufolge die obligatorischen lebensmittelrechtlichen Hygienevorgaben beachten. Sonst werde die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern gefährdet, entschied das Verwaltungsgericht der Hauptstadt in einer am Freitag veröffentlichten Eilentscheidung. Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen dem Betreiber einer Station für die Verteilung von “geretteten” Lebensmitteln und einem Bezirksamt.
Nach Gerichtsangaben betreibt der Organisator in einem von der Straße frei zugänglichen Windfang eine private Anlaufstelle, an der kostenlos aussortierte Lebensmittel angeboten werden. Dort werden zum einen regelmäßig Bestände eines örtlichen Biomarkts eingestellt, deren Verteilung über Apps organisiert wird. Zudem legen dort aber unkontrolliert weitere Menschen Lebensmittel ab.
Das Bezirksamt stellte bei Kontrollen ungekühlte, verdorbene und verschmutzte Lebensmittel fest und untersagte die Verteilung. Der Betreiber wehrte sich dagegen vor Gericht. Seiner Argumentation zufolge greifen die europarechtlichen Vorgaben für ihn nicht, weil sich diese nur für “Lebensmittelunternehmer” gälten. Er selbst sei für die Verteilung der Lebensmittel nicht verantwortlich. Das Amt müsse sich an die Menschen wenden, welche die Waren abstellten.
Dem widersprachen die Richter: Die Hygienevorgaben seien zwingend von allen “natürlichen und juristischen Personen” einzuhalten, die im Vertrieb von Lebensmittel tätig seien. Entscheidend sei in diesem Fall, dass der Organisator eine entsprechende Möglichkeit bereitstelle. Daher müsse er kontrollieren, ob die ausliegenden Lebensmittel haltbar seien oder gekühlt werden müssten. Es sei egal, ob es sich um ein kommerzielles Projekt handle oder nicht.
Mit dem Urteil ist der Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft. Es ist noch eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht dagegen möglich.
Quelle: AFP