EuGH muss über Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte entscheiden

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Im Streit um Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte hat am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angefordert. Dabei geht es um die Frage, ob die Zuschläge erst dann gezahlt werden dürfen, wenn die Arbeitszeit auch von Teilzeitkräften über die einer vollen Stelle hinausgeht. Konkret wollen die Erfurter Richter wissen, ob dies EU-rechtlich eine Ungleichbehandlung und damit gegebenenfalls auch eine mittelbare Frauendiskriminierung bedeutet. (Az: 8 AZR 370/20 (A))

Geklagt hatte eine Krankenpflegerin beim Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation (KfH), das bundesweit Dialyse anbietet. Laut Haustarif gibt es für Überstunden einen Zuschlag von 30 Prozent – allerdings nur, soweit die Arbeitszeit insgesamt über die eines Vollzeitbeschäftigten hinausgeht.

Die Klägerin hatte bis Ende März 2018 fast 130 Überstunden angesammelt. Zuschläge hatte sie nicht erhalten, weil sie in Teilzeit mit 40 Prozent einer vollen Stelle beschäftigt ist. Sie macht eine unzulässige Ungleichbehandlung und zudem eine mittelbare Frauendiskriminierung geltend. Beim KfH seien überwiegend Frauen in Teilzeit beschäftigt.

Früher hatten verschiedene Senate des BAG in solchen Fällen eine unzulässige Ungleichbehandlung verneint. Dem liegt die Ansicht zugrunde, dass die Zuschläge eine besonders hohe Arbeitsbelastung ausgleichen sollen, die erst mit Überschreiten des Vollzeit-Pensums beginne. Seit 2017 ist das BAG davon teilweise abgerückt. Argument hierfür war, dass Überstunden generell in die planbare private Zeit eingreifen und dass der Zuschlag auch dies ausgleichen soll.

Teilweise wird daher die Frage einer Diskriminierung auch je nach dem Zweck beantwortet, den der jeweilige Tarifvertrag den Zuschlägen beimisst. Teilweise können auch weitere Regelungsunterschiede für Voll- und Teilzeitkräfte eine Rolle spielen. Mit Blick darauf hatte am 15. Oktober der 6. BAG-Senat für Teilzeitbeschäftigte an kommunalen Kliniken den Anspruch auf Überstundenzuschläge verneint.

Im Streit beim KfH hat demgegenüber der 8. BAG-Senat nun eine verbindliche Auslegung verschiedener Vorschriften des EU-Rechts für notwendig gehalten. Überwiegend gehen auch die deutschen Regelungen zu Gleichbehandlung und Diskriminierung auf diese EU-Regelungen zurück. Im November 2020 hatte bereits auch der 10. BAG-Senats einen Streit um die “Mehrflugstundenvergütung” für Piloten dem EuGH in Luxemburg vorgelegt.

Quelle: AFP

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