Ein Verein, der im Zusammenhang mit den Coronamaßnahmen auf das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht verweist und Politikern eine Abhängigkeit “von anderen Mächten” unterstellt, ist nicht mehr gemeinnützig. Das stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss klar. Von zulässigen Satzungszielen sei dies nicht mehr gedeckt. (Az: V B 25/21 (AdV))
Der klagende und nun unterlegene Verein hatte sich in seiner Satzung “die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens” sowie “die Förderung des allgemeinen demokratischen Staatswesens” auf die Fahnen geschrieben. Unter anderem auf seinen Internetseiten stellte er die Wirksamkeit von Masken infrage und forderte einen Stopp sämtlicher Coronamaßnahmen.
Vorübergehend war auch eine schärfere Fassung abrufbar. Darin forderte der Verein zudem die Einsetzung eines Corona-Untersuchungsausschusses und wies auf das im Grundgesetz verankerte “Recht zum Widerstand” gegen die Beseitigung der freiheitlichen Grundordnung hin.
Das zuständige Finanzamt hob daraufhin die Gemeinnützigkeit auf. Der Verein dürfe keine Spendenbescheinigungen mehr erteilen. Die Körperschaftsteuer setzte das Finanzamt allerdings zunächst auf null Euro fest.
Wie schon das Finanzgericht München bestätigte dies nun auch der BFH zunächst im vorläufigen Eilverfahren. Zwar dürfe ein Verein auch politische Meinungen äußern, soweit dies seinen Satzungszielen diene. Diese Meinung dürfe auch den Entscheidungen der Parlamente und Regierungen von Bund und Ländern widersprechen.
Hier seien Äußerungen zum öffentlichen Gesundheitswesen zwar von den Satzungszielen gedeckt. Der Hinweis auf das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht und die Behauptung einer Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten gingen aber “über das hinaus, was zur gemeinnützigen Förderung dieses Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist”, stellte der BFH klar.
Ähnlich hatte der BFH im Januar das Aus der Gemeinnützigkeit für die globalisierungskritische Organisation Attac bestätigt. Attac reichte hiergegen eine Verfassungsbeschwerde ein.
Quelle: AFP