Familiengerichte sind nicht dazu befugt, Schulen Corona-Maßnahmen zu verbieten. Für die gerichtliche Kontrolle des Behördenhandelns – etwa was den Infektionsschutz betrifft – seien die Verwaltungsgerichte zuständig, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch klar. Es ging um eine Mutter, die sich wegen der Maskenpflicht in der Schule ihrer Tochter an das Familiengericht gewandt hatte, und um mehrere ähnliche Fälle. (Az. XII ARZ 35/21)
Das Familiengericht verwies die Frau weiter an das Verwaltungsgericht, das die Sache wiederum an das Familiengericht zurückschickte. Daraufhin wandte sich dieses an den BGH. Dieser entschied nun, dass ein Familiengericht grundsätzlich keine Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber schulischen Behörden erlassen kann.
Bereits im April war darüber Streit ausgebrochen, als ein Familienrichter in Weimar für zwei Schulen alle Coronamaßnahmen aufheben ließ und mit dem Kindeswohl argumentierte. Der Freistaat Thüringen zog daraufhin vor das Oberlandesgericht in Jena, das den Beschluss des Familienrichters aufhob. Zuvor hatte schon das Verwaltungsgericht in Weimar seinen Beschluss als rechtswidrig eingestuft.
Quelle: AFP