Auch nach einer individuellen Anpassung beim Kauf eines Treppenlifts haben Kunden ein Widerrufsrecht. Die Kunden müssen über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert werden, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Dies gelte auch für Kurventreppenlifte, für die eine passende Laufschiene angefertigt und in das Treppenhaus des Kunden eingebaut werden müsse. Das Landgericht und Oberlandesgericht in Köln hatten die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zuvor abgelehnt. (Az. I ZR 96/20)
Der Anbieter der Treppenlifte hatte argumentiert, dass für die von ihm angebotenen Produkte mit einer Ausnahme kein Widerrufsrecht bestehe – denn es handele sich um individuell angepasste Produkte. Die Verbraucherschützer sahen in diesem Verhalten hingegen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln auf und verurteilte den Treppenlifthersteller zur Unterlassung. Künftig müssen Kunden somit über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert werden. Nach Auffassung des BGH besteht dieses Recht, weil beim Kauf eines Treppenlifts “der Einbau eines Treppenlifts als funktionsfähige Einheit” im Vordergrund stehe. Es handele sich somit um einen Werkvertrag, der ein Widerrufsrecht des Kunden nicht ausschließe.
Quelle: AFP