Sorgerecht teils entzogen – Mutter von lernbehindertem Kind scheitert in Karlsruhe

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Die Mutter einer lernbehinderten 16-jährigen Tochter ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Beschwerde gegen den Entzug ihres Rechts auf Regelung der schulischen Belange gescheitert. Eine Kammer des Gerichts nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wie es am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte. Die Mutter hatte ihr Kind trotz gegenteiligen Rats der Fachkräfte erst auf einem Gymnasium und dann auf einer Realschule angemeldet. (Az. 1 BvR 1525/20)

Auf beiden Schulen kam es zu “erheblichen Konflikten”, wie das Gericht weiter mitteilte. Das Jugendamt habe ein Sorgerechtsverfahren angestrebt und das Familiengericht der Mutter das Recht entzogen, weiter über die schulischen Angelegenheiten ihrer Tochter zu entscheiden. Das Oberlandesgericht (OLG) wies ihre Beschwerde ab. 

Das körperliche und seelische Wohl der Tochter sei wegen des Versagens der Mutter nachhaltig gefährdet, hieß es laut Mitteilung zur Begründung. Die Mutter übe einen solchen Leistungsdruck auf ihr Kind aus, dass dieses “permanent überfordert, traurig, verzweifelt und ohne jegliche Lebenslust” sei. Es sei auch zu körperlichen Übergriffen gekommen, Hilfe nehme die Mutter nicht an.

Sie zog vor das Bundesverfassungsgericht und berief sich dort auf ihr Elternrecht sowie die UN-Behindertenrechtskonvention, die der Tochter das Recht auf inklusive Beschulung zusichere. Das Verfassungsgericht konnte jedoch keine Verletzung des Elternrechts erkennen. Das OLG habe die Kindeswohlgefährdung nicht aus den Einschränkungen der Tochter, sondern aus dem Verhalten der Mutter abgeleitet. 

Dieses bewirke, dass die notwendige Unterstützung für die Tochter fehle und sie von der inklusiven Beschulung nicht profitiere, weil diese unter diesen Umständen eine dauernde Belastung für sie sei, hieß es. Die Überforderung werde verstärkt dadurch, dass die Mutter Hilfsangebote ablehne.

Aus der Behindertenrechtskonvention könne auch nicht der Schluss gezogen werden, dass das Familiengericht schwere Belastungen des Kindes im Einzelfall nicht berücksichtigen dürfe, wenn diese damit verbunden seien, was die Eltern in Schulangelegenheiten verlangten. Die Kammer betonte, dass es sich nicht um eine grundsätzliche Entscheidung über Inklusion handelt.

Quelle: AFP

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