Kein Lohn für Minijobberin während coronabedingter Schließung

Copyright AFP/Archiv INA FASSBENDER

Während einer Betriebsschließung im Zuge der Corona-Pandemie können Minijobber keinen Lohn verlangen. Die Schließung gehöre nicht zu den betrieblichen Risiken der Arbeitgeber, sondern sei Folge eines “hoheitlichen Eingriffs”, wie am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Es sei daher Sache des Staates, hier gegebenenfalls für einen Ausgleich zu sorgen. Der deutsche Mittelstand begrüßte das Urteil. (Az: 5 AZR 211/21)

Das Gericht wies mit seinem Urteil eine Minijobberin aus Niedersachsen ab. Hintergrund ist, dass für Minijobber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden und Arbeitgeber daher auch keine Kurzarbeit anmelden können.

Die Klägerin war in einem Handel für Nähmaschinen und Zubehör als Verkäuferin geringfügig beschäftigt. Im April 2020 war der Laden wegen einer Corona-Allgemeinverfügung geschlossen. Der Arbeitgeber verweigerte daher die Lohnzahlung von 432 Euro.

Anders als die Vorinstanzen sah das BAG dies nun als rechtmäßig an. Die Verkäuferin habe keinen Anspruch auf ihren Lohn, hieß es.

Zur Begründung erklärten die Erfurter Richter, im Zuge der Corona-Pandemie seien zum Schutz der Bevölkerung nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen worden. “In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko.” Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs.

Hier einen Ausgleich zu schaffen, sei daher “Sache des Staates”. Bei regulär Beschäftigten habe er dies mit einem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld auch getan. Dass bei Minijobbern die Möglichkeit des Kurzarbeitergeldes nicht bestehe, beruhe auf “Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem”. Daraus lasse sich aber keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten, urteilte das BAG.

Der Mittelstandsverband BVMW begrüßte Urteil. “Die Rechtsprechung ist im Sinne der Wirtschaft, da sie dem Verursacherprinzip Rechnung trägt und die Unternehmen so vor weiteren Belastungen schützt”, sagte BVMW-Chefvolkswirt Hans-Jürgen Völz den Zeitungen der Funke-Mediengruppe. “Wenn die Politik Unternehmen Geschäftsschließungen auferlegt, dann muss sie auch vollumfänglich für alle dadurch entstandenen wirtschaftlichen Schäden haften”, fügte er hinzu.

Quelle: AFP

Aktuelle Beiträge

Exklusiv Interviews

Melden Sie sich für unseren Newsletter an

Ihre E-Mail-Adresse wird nur für Werbe-E-Mails und kritische Nachrichtenankündigungen verwendet.