Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt prüft am Mittwoch (09.00 Uhr), ob eine Minijobberin in einem Geschäft auch bei coronabedingter Schließung Anspruch auf ihren Lohn hat. Hintergrund ist, dass für Minijobber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden und Arbeitgeber daher auch keine Kurzarbeit anmelden können. (Az: 5 AZR 211/21)
Die Klägerin aus Niedersachsen war in einem Handel für Nähmaschinen und Zubehör als Verkäuferin geringfügig beschäftigt. Im April 2020 war der Laden wegen einer Corona-Allgemeinverfügung geschlossen. Der Arbeitgeber verweigerte daher die Lohnzahlung von 432 Euro. In den Vorinstanzen hatten das Arbeitsgericht Verden und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen der Klage der Minijobberin stattgegeben. Die pandemiebedingte Schließung des Ladens gehöre zum Risiko des Arbeitgebers, hieß es.
Quelle: AFP