Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag in der Messe Karlsruhe über Fragen der Parteienfinanzierung verhandelt, die bislang “nicht abschließend beantwortet” sind, wie Richter Peter Müller es ausdrückte. Es ging um zwei Anträge: einen gemeinsamen der Bundestagsfraktionen von FDP, Linkspartei und Grünen und einen der AfD-Fraktion. Die Fraktionen wollen die Aufstockung der staatlichen Parteienfinanzierung und das Zustandekommen des entsprechenden Gesetzes prüfen lassen. (Az. 2 BvE 5/18 und 2 BvF 2/18)
2018 hatte der Bundestag mit den Stimmen von Union und SPD beschlossen, die Obergrenze für die staatlichen Zuschüsse für alle Parteien zusammen von 165 auf 190 Millionen Euro anzuheben. Diese Zuschüsse bilden einen wichtigen Teil der Parteienfinanzierung: Sie machen etwa ein Drittel ihrer Einnahmen aus. Das Verfassungsgericht hatte schon 1992 konkretisiert, dass die Obergrenze zwar an die Preisentwicklung angepasst wird, ansonsten aber nur erhöht werden soll, wenn sich die Verhältnisse “einschneidend geändert” haben.
Doch gab es vor 2018 eine solche einschneidende Veränderung? Und wenn ja, schuldet der Gesetzgeber für die Aufstockung eine besondere Begründung? Die große Koalition hatte den Mehrbedarf mit den Anforderungen der Digitalisierung begründet. Die Parteien hätten es mit einer “kostenintensiven Dualität” von analogen und digitalen Kommunikations- und Partizipationsmöglichkeiten zu tun, argumentierte vor Gericht Dietmar Nietan, der Bundesschatzmeister der SPD.
FDP, Linke und Grüne kritisieren, dass die Begründung nicht ausreiche. Es müsse dargelegt werden, dass die Anhebung inhaltlich gerechtfertigt sei, sagte ihre Bevollmächtigte Sophie Schönberger. Zudem sehen die drei Fraktionen in der Anhebung der Obergrenze einen Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit von Parteien und weisen darauf hin, dass die Interessen von Abgeordneten und Parteien eng verflochten seien – das Parlament habe hier praktisch in eigener Sache entschieden. Letzlich stehe “die Glaubwürdigkeit der demokratischen Institutionen und ihrer Akteure auf dem Spiel”, argumentierte Schönberger.
Am Dienstag wurde zuerst über den Antrag der AfD verhandelt. Der Fraktion geht es darum, dass sie durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, das mit neun Werktagen “unüblich verkürzt” gewesen sei, in ihren Rechten verletzt worden sei. Ihr Bevollmächtigter Ulrich Vosgerau äußerte mehrmals den Verdacht, es habe eine Art “geheimes Vorverfahren” gegeben, da beispielsweise die von der Koalition benannten Sachverständigen ihre Gutachten sonst gar nicht so schnell hätten verfassen können.
Die AfD-Fraktion habe sich so nicht ausreichend vorbereiten können. Es sei nämlich Aufgabe der Opposition, im Parlament Bedenken zur Geltung zu bringen und außerdem die Öffentlichkeit gegen die Pläne der Regierung zu mobilisieren, um so künftige Wahlen vorzubereiten, sagte Vosgerau.
Aus den Reihen des Gerichts wurden in dem Zusammenhang die Fragen aufgeworfen, ob es die Aufgabe einer Bundestagsfraktion sein könne, “die Straße zu mobilisieren” und ob es nicht gut sei, sich vor der Gesetzgebung Rat von Sachverständigen einzuholen. Der Bevollmächtigte des Bundestags, Karsten Schneider, argumentierte seinerseits, dass die AfD ihre Rechte auch im Prozess der Gesetzgebung habe geltend machen können. Dies habe sie aber nicht getan.
Wegen der Pandemie war die Verhandlung zweimal verschoben und außerdem ausnahmsweise in eine Halle der Messe Karlsruhe im nahe gelegenen Ort Rheinstetten verlegt worden. In dieser “Außenstelle des Bundesverfassungsgerichts”, wie Vizepräsidentin Doris König es ausdrückte, ist mehr Platz als im eigentlichen Gerichtsgebäude. Ein zweiter Verhandlungstag ist für Mittwoch angesetzt. Eine Entscheidung wird aber erst für einen späteren Zeitpunkt erwartet.
Quelle: AFP