Kontrollfunktion von Öffentlichkeit muss bei Ratssitzungen garantiert sein

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Wenn bei einer Ratssitzung die demokratische Kontrollfunktion der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet ist, sind die in der Sitzung gefassten Beschlüsse nichtig. Es sei nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, Zuhörerplätze bevorzugt zu vergeben, erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag. Es ging um eine Ratssitzung in Gladbeck aus dem Jahr 2015. (Az. BVerwG 8 C 31.20)

Da dort über einen möglichen Ausbau einer Bundesstraße zur Autobahn diskutiert wurde, war das Zuschauerinteresse hoch. Die Verwaltung vergab Eintrittskarten, die teils der Presse, teils Funktionsträgern und dem Bürgermeister und teils den Ratsfraktionen zur Verfügung gestellt wurden, je nach ihrer Größe. Die übrigen Karten wurden nach der Reihenfolge der Anfragen verteilt.

Die Ratsfraktion der Linken klagte gegen den Rat – zunächst erfolgreich: Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärte die Organrechte der Fraktion für verletzt und die Beschlüsse aus dem öffentlichen Teil der Sitzung für unwirksam. Das Oberverwaltungsgericht Münster änderte dieses Urteil jedoch teilweise ab. Zwar blieb die Verletzung von Organrechten bestehen, der Antrag auf Nichtigkeitserklärung der Beschlüsse wurde aber abgewiesen.

Dieses Urteil bestätigte das Bundesverwaltungsgericht nun im Ergebnis. Das Münsteraner Gericht habe zu Recht angenommen, dass eine bevorzugte Vergabe von Zuhörerplätzen nur dann zulässig sei, wenn sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei und genügend allgemein zugängliche Plätzen übrig blieben. 

Auch sei es richtig, dass nur schwere Verstöße gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit Beschlüsse unwirksam machten. Dabei komme es darauf an, ob die Funktion der Sitzungsöffentlichkeit, demokratische Kontrolle sicherzustellen, noch gewährleistet sei, betonte das Bundesverwaltungsgericht. In Gladbeck sei dies der Fall gewesen.

Quelle: AFP

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