Nach Meinung des zuständigen Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entspricht die Vorverlegung eines Flugs um mindestens zwei Stunden einer Annullierung. In dem Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Fluggast, der sich auf den ursprünglichen Flugplan eingestellt habe, seine Maschine noch erreiche, trug Generalanwalt Priit Pikamäe am Donnerstag in seinen Schlussanträgen vor. Es ging um Klagen von Fluggästen gegen Airlines. (Az. C-146/20 u.a.)
Das Landgericht Düsseldorf stellte dem EuGH dazu mehrere Fragen, unter anderem die nach der Vorverlegung. Zwar sei diese in der entsprechenden Richtlinie nicht ausdrücklich angeführt, argumentierte der Generalanwalt. Es sei aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine erhebliche Vorverlegung von Flügen vermeiden wollte.
Diese könne ebenso schwerwiegende Unannehmlichkeiten bereiten wie eine Verspätung. Sie nehme den Reisenden die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und die Reise “nach ihren Bedürfnissen und Präferenzen zu gestalten”, so der Generalanwalt.
Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Fluggast, der nicht ordnungsgemäß informiert worden sei, einen vorverlegten Flug nicht mehr erreiche. Einen Flug unter diesen Umständen zu verpassen, “dürfte eine der ärgerlichsten Situationen sein, die man sich als Fluggast vorstellen kann”, formulierte Pikamäe.
Der EuGH muss sich bei seinem Urteil nicht an das Gutachten des Generalanwalts halten, tut dies aber oft. Ein Urteilstermin wurde noch nicht bekanntgegeben.
Quelle: AFP