Die Kündigung eines Mitarbeiters eines gemeinnützigen Vereins der Flüchtlingshilfe wegen verächtlicher Äußerungen über Geflüchtete bei Whatsapp ist unwirksam. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg löste das Arbeitsverhältnis aber gegen Zahlung einer Abfindung auf, wie es am Freitag in Berlin mitteilte. Es sei nämlich keine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit mehr zu erwarten. (Az. 21 Sa 1291/20)
Der Mann war technischer Leiter bei dem Verein, der überwiegend in der Flüchtlingshilfe tätig ist. Der Verein erfuhr von einem über Whatsapp geführten Chat zwischen dem technischen Leiter und zwei weiteren Beschäftigten. Darin äußerte sich der Mann laut Gericht “in menschenverachtender Weise über Geflüchtete und herabwürdigend über Helferinnen und Helfer”, woraufhin ihm der Verein kündigte.
Dagegen zog der Mann vor das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel, das die Kündigung für unwirksam erklärte, weil es um eine vertrauliche Kommunikation gehe. Zudem bestünden keine besonderen Loyalitätspflichten, weil der Gekündigte als technischer Leiter keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben wahrzunehmen habe.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte dieses Urteil, löste aber das Arbeitsverhältnis dennoch gegen die Zahlung einer Abfindung durch den Verein auf. Da die schwerwiegenden Äußerungen öffentlich bekannt geworden seien, könne der Verein bei Weiterbeschäftigung des technischen Leiters nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen auftreten, begründete es seine Entscheidung. Es ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Quelle: AFP