Bei Mord und einigen anderen sehr schweren Straftaten ist es künftig auch nach einem rechtskräftigen Freispruch möglich, Verfahren noch einmal aufzurollen – und damit möglicherweise doch noch den Täter oder die Täterin zu verurteilen. Der Bundesrat billigte am Freitag ein Gesetz, dass dafür den Weg frei macht. Voraussetzung ist demnach, dass sich aus nachträglich verfügbaren Beweismitteln die hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ergibt.
Bislang ist die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren nach einem Freispruch nur möglich, wenn der Täter oder die Täterin ein Geständnis ablegt. Dies führte in verschiedenen Fällen dazu, dass zwar im Nachhinein stichhaltige Beweise für einen Mord oder andere Verbrechen zur Verfügung standen, zum Beispiel durch neue gentechnische Untersuchungsmethoden, der Freispruch aber gleichwohl nicht aufgehoben werden konnte.
In der Gesetzesbegründung ist mit Blick auf solche Fälle von einem “unerträglichen Gerechtigkeitsverstoß” die Rede. Daher sei hier eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft eines einmal gefällten und nicht mehr anfechtbaren Urteils erforderlich. Begrenzt wird die neue Wiederaufnahmemöglichkeit auf Mord, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen gegen eine Person.
Das neue Gesetz legt auch fest, dass im Fall solcher, nicht verjährbarer Verbrechen auch zivilrechtliche Ansprüche der Opfer gegen die Täterinnen und Täter nicht mehr wie bisher nach 30 Jahren verjähren. Dagegen äußerte der Bundesrat in einer begleitenden Entschließung allerdings Bedenken und bat die Bundesregierung um nochmalige Überprüfung. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach dem neuen Gesetz auch die Erben von Täterinnen und Tätern unbegrenzt mit Ansprüchen der Opfer konfrontiert werden könnten.
Quelle: AFP