Schlappe vor Gericht für Bundeswahlleiter Thiel

Bundeswahlleiter Georg Thiel hat im Rechtsstreit mit dem Meinungsforschungsinstitut Forsa um die Befragung von Briefwählerinnen und Briefwählern vor der Bundestagswahl eine Schlappe erlitten. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden stellte in einem am Donnerstag verkündeten, vorläufigen Beschluss fest, dass die Veröffentlichung von Wahlumfragen zulässig ist, denen auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffene Wahlentscheidung zugrunde liegen (AZ: 6 L 1174/21.WI).

Thiel hatte Forsa und andere Meinungsforschungsinstitute Anfang September unter Androhung eines Bußgeldes von 50.000 Euro aufgefordert, im Zusammenhang mit der Sonntagsfrage zur Bundestagswahl keine Umfragen mehr zu veröffentlichen, in die Briefwahlergebnisse mit einbezogen sind. Er berief sich dabei auf Paragraf 32 des Bundeswahlgesetzes, wonach die Veröffentlichung der Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe vor Ende der Wahl unzulässig ist.

Daraufhin hatte Forsa gegen den Bundeswahlleiter Klage wegen indirekter Wahlmanipulation erhoben und zudem einen Eilantrag gegen dessen Anordnung eingereicht. In seiner Entscheidung führte das Gericht nun aus, das von Thiel angeführte Verbot sei nicht ohne weiteres auch auf den Zeitraum vor dem Wahltag anzuwenden.

Dabei argumentierte das Gericht, dass ein bußgeldbewehrtes Verbot gleichermaßen die grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit der Wahlforschungsinstitute nach Artikel 2, Absatz 1 des Grundgesetzes als auch das Recht der freien Berichterstattung der Medien nach Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes tangiere. 

Die Veröffentlichung von Wählerumfragen gehöre zum politischen und demokratischen Prozess und sei ein zulässiger Beitrag zum öffentlichen Diskurs gerade im Vorfeld einer Wahl, hieß es in der Mitteilung des Gerichts weiter. Mit seiner Bußgeldandrohung verletze Thiel daher die Grundrechte der Meinungsforscher.

Forsa begrüßte die Klarstellung durch das Verwaltungsgericht. “Auf die Befragung von Briefwählern zu verzichten, wäre für uns keine Alternative gewesen”, erklärte Forsa-Geschäftsführer Manfred Güllner. “Würden wir die Ergebnisse von Briefwählern nicht berücksichtigen, könnten wir den jeweiligen Stand der Meinungsbildung nicht adäquat abbilden.” Dies wäre mit seriöser Wahlforschung nicht zu vereinbaren und hätte “ein faktisches Veröffentlichungsverbot von Wahlumfragen ab sechs Wochen vor dem Wahltermin zur Folge gehabt”.

Ein Sprecher Thiels bestätigte, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts dem Bundeswahlleiter bekannt sei. “Wir bewerten jetzt das Ergebnis” sagte er auf Anfrage weiter. Die Behörde werde sich im Detail zu einem späteren Zeitpunkt äußern.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist eine Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof zulässig. Ansonsten gilt der vorläufige Beschluss bis zu einer Entscheidung über die in der Hauptsache erhobene Feststellungsklage von Forsa. Das Gericht wies auch darauf hin, dass keine Aussage darüber getroffen wurde, ob Institute auch am Wahltag selbst Umfrageergebnisse auf Grundlage von Nachwahlbefragungen veröffentlichen dürfen.

Quelle: AFP

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