Erst der Abschluss einer Berufsausbildung in Deutschland kann bei einem abschiebebedingten Einreiseverbot fristverkürzend berücksichtigt werden – nicht schon die Aufnahme der Ausbildung. Nur der Abschluss vermittle „eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive“, die es angezeigt erscheinen lasse, die Frist von 30 Monaten um die Hälfte zu kürzen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag. Geklagt hatten zwei Asylbewerber, deren Anträge abgelehnt worden waren.
Sie hatten während des Asylverfahrens eine Ausbildung begonnen, die aber bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht abgeschlossen war. Vor Gericht wandten sie sich nur noch gegen das auf 30 Monate festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Deutschland.
Das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gaben ihnen Recht, weil bei der Länge der Frist auch Integrationsleistungen wie eine Ausbildung zu berücksichtigen seien. Die Bundesrepublik ging beim Bundesverwaltungsgericht in Revision, das die Klagen der beiden Asylbewerber nun zurückwies.
Quelle: AFP