Bei diesen Regelungen geht es um den Kundenverkehr. Für handwerkliche Arbeiten beim Kunden oder auf einer Baustelle gelten die entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelungen.
Für Floh- und Krämermärkte gelten die Regelungen für den Einzelhandel.
Für körpernahe Dienstleistungen gelten die Regelungen unabhängig davon, ob Sie in einem Ladenlokal oder mobil bei der Kundin/beim Kunden zu Hause angeboten werden.
Zu den körpernahen Dienstleistungen zählen unter anderem:
- Kosmetikstudios
- Nagelstudios
- Kosmetische Fußpflege
- Massagestudios
- Tattoo- und Piercingstudios
- Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen
- Friseurbetriebe
- Barbershops
- Massagestudios
- Solarien
Generell gilt:
- In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
- Der/Die Einzelhändler*in/Dienstleister*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
- Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
- Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
- Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
- Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.
- Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
- Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
- vor Ort unter Aufsicht der/des Einzelhändlers/Dienstleisters durchgeführt werden,
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
- Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
- Bei Schülerin oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule reicht die Vorlage des Schülerausweises.
- Der/Die Einzelhändler*in/Dienstleister*in ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
Bei körpernahe Dienstleistungen müssen die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden erhoben werden. Die Dienstleistung darf nur in Anspruch nehmen, wer einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen kann (3G). Die 3G-Regel gilt nicht bei gesundheitsbezogenen Dienstleistungen.
(Quelle: baden-wuerttemberg.de)