Wo gilt die Maskenpflicht weiter?
Die Maskenpflicht gilt weiter unter anderem in folgenden Bereichen:
- Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen. An Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden – in geschlossenen Räumen generell, im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
- Im Einzelhandel.
- Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, wie Theater- oder Operaufführungen, Kinovorführungen, Informations- und Lehrveranstaltungen.
- Bei der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots, und Flugausbildung, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
- In geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind.
- Kund*innen und Angestellte bei körpernahen Dienstleistungen.
- Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft.
- In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
- In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben in Gemeinschaftseinrichtungen
- Auf Messen und Kongressen.
- In Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und Büchereien.
Ausnahmen bei der Maskenpflicht
- Die Maskenpflicht gilt nicht für den privaten Bereich und bei privaten Feiern und Veranstaltungen – nichtsdestotrotz empfehlen wir bei größeren Zusammenkünften auch im privaten Bereich vor allem in engen Situationen eine Maske zu tragen.
- Kinder bis einschließlich fünf Jahren sind generell von der Maskenpflicht ausgenommen.
- Im Freien gilt keine Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern zuverlässig eingehalten werden kann.
- Wenn ein anderwertiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist, etwa durch bauliche Maßnahmen.
- Wenn aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe ist in der Regel eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
- In der Gastronomie beim Essen und Trinken.
- Bei der Sportausübung.
- Bei körpernahen Dienstleistungen, wenn dabei nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann (Gesichtsbehandlungen). In diesem Fall müssen die Kundinnen und Kunden einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.
- Bei Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen, wenn dabei nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann. Einen negativen Corona-Schnelltest oder einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis benötigen die Kundinnen und Kunden in diesem Fall nicht.
(Quelle: baden-wuerttemberg.de)