Baden-Württemberg: Wo gilt die Maskenpflicht weiter?

Foto: Pexels

Wo gilt die Maskenpflicht weiter?

Die Maskenpflicht gilt weiter unter anderem in folgenden Bereichen:

  • Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen. An Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden – in geschlossenen Räumen generell, im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
  • Im Einzelhandel.
  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, wie Theater- oder Operaufführungen, Kinovorführungen, Informations- und Lehrveranstaltungen.
  • Bei der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots, und Flugausbildung, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann. 
  • In geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind.
  • Kund*innen und Angestellte bei körpernahen Dienstleistungen.
  • Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft.
  • In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann. 
  • In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben in Gemeinschaftseinrichtungen 
  • Auf Messen und Kongressen.
  • In Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und Büchereien. 

Ausnahmen bei der Maskenpflicht

  • Die Maskenpflicht gilt nicht für den privaten Bereich und bei privaten Feiern und Veranstaltungen – nichtsdestotrotz empfehlen wir bei größeren Zusammenkünften auch im privaten Bereich vor allem in engen Situationen eine Maske zu tragen. 
  • Kinder bis einschließlich fünf Jahren sind generell von der Maskenpflicht ausgenommen. 
  • Im Freien gilt keine Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern zuverlässig eingehalten werden kann. 
  • Wenn ein anderwertiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist, etwa durch bauliche Maßnahmen. 
  • Wenn aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe ist in der Regel eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
  • In der Gastronomie beim Essen und Trinken.
  • Bei der Sportausübung.
  • Bei körpernahen Dienstleistungen, wenn dabei nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann (Gesichtsbehandlungen). In diesem Fall müssen die Kundinnen und Kunden einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.
  • Bei Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen, wenn dabei nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann. Einen negativen Corona-Schnelltest oder einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis benötigen die Kundinnen und Kunden in diesem Fall nicht.

(Quelle: baden-wuerttemberg.de)

Aktuelle Beiträge

Exklusiv Interviews

Melden Sie sich für unseren Newsletter an

Ihre E-Mail-Adresse wird nur für Werbe-E-Mails und kritische Nachrichtenankündigungen verwendet.