Oberverwaltungsgericht untersagt Rückführung von Flüchtlingen nach Italien

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Bundeslands Nordrhein-Westfalen hat die Rücküberstellung von zwei Flüchtlingen nach Italien aus Sorge über die dort für sie herrschenden Lebensbedingungen untersagt. Es bestehe die “ernsthafte Gefahr”, dass die Männer aus Somalia und Mali in dem Land über längere Zeit “elementare Bedürfnisse” wie Unterkunft und Verpflegung nicht befriedigen könnten, teilte das Gericht in Münster am Donnerstag mit. (Az. 11 A 1674/20.A und 11 A 1689/20.A)

Laut Gericht handelte es sich bei den beiden Männern um einen in Italien bereits als Schutzberechtigten anerkannten Flüchtling aus Somalia und einen Mann aus Mali, der vor seiner Weiterreise nach Deutschland bereits in Italien Asyl beantragt hatte. In beiden Fällen hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) deshalb deren weitere Asylanträge abgelehnt und eine Rückführung nach Italien verfügt. Dagegen wehrten sich die Männer vor Gericht.

Das OVG verwies zur Begründung auf das in Italien geltende System für Flüchtlinge, das nur für besonders verletzliche Menschen wie Kranke oder Familien mit Kindern “ausnahmsweise” eine Versorgung und Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen vorsehe. Für die zwei Kläger dagegen stünden keine Unterkünfte oder Wohnungen bereit, sie seien zudem mittellos und hätten angesichts der schwierigen Arbeitsmarktlage in Italien auch keine Chance auf Arbeitsplätze.

Letztlich drohe den beiden Männern in dem EU-Mitgliedsland daher “die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung”, teilte das Gericht zur Begründung weiter mit. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, eine Revision ließen die Richter nicht zu. Dagegen könnten die Behörden aber noch mit einer Beschwerde beim Leipziger Bundesverwaltungsgericht vorgehen.

Mit vergleichbaren Urteile hatten Oberverwaltungsgerichte zuletzt bereits die Rücküberstellung von Flüchtlingen in den EU-Staat Griechenland verboten. Auch dort drohe den Betroffenen wegen des völligen Fehlens von Hilfs- und Unterstützungsleistungen binnen kürzester Zeit das Abrutschen in extreme materielle Not und Obdachlosigkeit, hieß es in den Beschlüssen der beiden OVG in Münster und im niedersächsischen Lüneburg von Januar und April.

Quelle: AFP

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