Ob bei der Werbung für Getränke in Pfandflaschen ein Gesamtpreis einschließlich Pfand angegeben werden muss, soll nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entscheiden. Mit einem am Donnerstag verkündeten Beschluss legte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein entsprechendes Verfahren den EU-Richtern vor. (Az: I ZR 135/20)
Im konkreten Fall hatte die norddeutsche Supermarktkette famila in ihrer Werbung den Preis ohne Pfand angegeben und mit einem Sternchenverweis “zzgl. xx € Pfand” ergänzt. Der von 350 Mitgliedsunternehmen getragene “Verband Sozialer Wettbewerb” hält dies für unzureichend und klagte.
In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Schleswig die Klage abgewiesen. Die Auszeichnung mit nur einem Sternchenverweis auf das Pfand entspreche dem deutschen Recht. Darauf, dass dies möglicherweise gegen EU-Recht verstößt, komme es dann nicht an.
Der BGH sah dies nun anders und legte den Streit daher dem EuGH zur Klärung vor. Maßgeblich komme es hier auf den in der einschlägigen EU-Richtlinie verwendeten Begriff “Verkaufspreis” an. Dieser muss immer alle Kosten umfassen, etwa die Umsatzsteuer und gegebenenfalls zwangsweise fällige Gebühren.
Der EuGH soll daher entscheiden, ob dies auch das Pfand umfasst, das von den Verbrauchern zwar zunächst zu zahlen ist, bei Rückgabe der Flaschen aber wieder erstattet wird. Sollten die Luxemburger Richter dies bejahen, will der BGH zudem wissen, ob Deutschland dennoch die bisherige Regelung beibehalten darf, wonach ein Sternchenverweis ausreicht. Befürworter dieser Regelung betonen auch, dass sonst insbesondere Getränke in umweltfreundlichen Mehrwegflaschen in der Werbung teurer erscheinen, als sie tatsächlich sind.
Quelle: AFP