Facebook muss Beiträge einer Nutzerin und eines Nutzers wieder freischalten, die als Hassrede gelöscht worden waren. Das soziale Netzwerk müsse die Betreffenden darüber informieren, wenn es Beiträge entfernt habe, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Bei einer beabsichtigten Sperrung des Nutzerkontos müssten die Betreffenden sogar vorab informiert werden und die Möglichkeit bekommen, sich dazu zu äußern. (Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20)
Die Nutzerin und der Nutzer hatten sich in dem sozialen Netzwerk verächtlich, aber nicht strafrechtlich relevant über Migranten geäußert. Facebook hatte die Beiträge wegen Verstoßes gegen seine Standards entfernt und die Konten vorübergehend gesperrt. Daraufhin zogen die beiden vor Gericht. Da sie in der Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg keinen Erfolg hatten, legten sie Revision beim BGH ein.
Dieser hob nun die Urteile des OLG auf und änderte sie ab: Facebook muss beide Beiträge wieder freischalten. Es darf die Klägerin auch nicht noch einmal deswegen sperren. Die Geschäftsbedingungen seien unwirksam gewesen, weil sich Facebook darin nicht zur Information der Betroffenen verpflichtet habe und diese vor einer Kontosperrung keine Möglichkeit gehabt hätten, sich zu äußern, hieß es. Die Regelungen benachteiligten die Nutzer unangemessen “entgegen den Geboten von Treu und Glauben”.
Quelle: AFP