Wer einen vom Dieselskandal betroffenen VW gekauft hat, hat auch nach dem Weiterverkauf des Autos Anspruch auf Schadenersatz. Der Erlös aus dem Weiterverkauf ist aber davon abzuziehen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag. Geschädigte müssten so gestellt werden, als sei das Schadensereignis – hier der Kauf des VW-Diesel – nicht passiert. (Az. VI ZR 533/20 und VI ZR 575/20)
In einem Fall verkaufte die Autobesitzerin ihren Wagen noch während des laufenden Rechtsstreits. Im anderen Fall kaufte der Kläger während des Verfahrens ein Auto eines anderen Herstellers, gab seinen VW in Zahlung und bekam eine Wechselprämie. Diese sei nicht anzurechnen, entschied der BGH.
Da die beiden Fahrzeuge nicht mehr Zug um Zug gegen die Erstattung des Kaufpreises an VW zurückgegeben werden können, werde stattdessen der marktgerechte Erlös davon abgezogen. Zusätzlich wird die Nutzung des Fahrzeugs über die Jahre angerechnet.
Quelle: AFP