Online-Klavierkurse unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für Konzerte. Den Kunden des Klavierlehrers gehe es nämlich weniger um kulturellen Konsum, sondern um Unterricht, erklärte das Finanzgericht Münster am Donnerstag. Geklagt hatte ein Mann, der auf seiner Homepage Video-Klavierkurse teils mit eigenen Kompositionen anbot. (Az. 5 K 3185/19 U)
Das Finanzamt berechnete dafür den Regelsteuersatz von 19 Prozent. Dagegen klagte der Mann mit dem Argument, dass er Online-Konzerte erbringe, weil vor allem eigene Kompositionen wiedergegeben würden. Darum müsse der ermäßigte Mehwertsteuersatz von sieben Prozent angesetzt werden. Dieser Argumentation folgte das Gericht allerdings nicht. Es stehe nicht die Unterhaltung eines Publikums, sondern der “unterrichtende Charakter” im Vordergrund, hieß es.
Quelle: AFP