Die Vorgaben für Online-Plattformen zum Schutz der Urheberrechte etwa durch Uploadfilter stehen nach Einschätzung des zuständigen Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht im Widerspruch zur Meinungsfreiheit. Der Gesetzgeber könne Online-Diensten bestimmte Maßnahmen zur Überwachung ganz bestimmter unzulässiger Informationen vorschreiben, argumentierte Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Oe am Donnerstag in seinen Schlussanträgen vor dem EuGH. Er empfahl dem Gericht deshalb, eine Klage Polens gegen die EU-Richtlinie zum Urheberrecht abzuweisen. (Az. C-401/19)
Hintergrund ist die umstrittene Urheberrechtsreform, welche die Vorgaben zum Schutz geistigen Eigentums in der Europäischen Union an das Internetzeitalter anpassen soll und dafür schärfere Regeln für Online-Dienste wie beispielsweise Youtube oder Facebook vorsieht. Die Anbieter haften demnach, wenn urheberrechtlich geschützte Werke von den Nutzern ihrer Dienste rechtswidrig hochgeladen werden.
Allerdings können sich die Diensteanbieter von dieser Haftung befreien – entweder indem sie Lizenzen für die urheberrechtlichen Werke erwerben oder wenn sie die hochgeladenen Inhalte aktiv überwachen. Wie in den Schlussanträgen des Generalanwalts ausgeführt wird, muss diese vorbeugende Überwachung dabei in vielen Fällen in Form einer Filterung mit Hilfe von Tools zur automatischen Inhaltserkennung erfolgen. Insbesondere bei Uploadfiltern gibt es aber Kritik, dass diese Filter auch vollkommen legale Inhalte blockieren könnten.
Polen hatte gegen die EU-Richtlinie zum Urheberrecht im Mai 2019 Klage vor dem EuGH eingereicht. Warschau sehe in der Richtlinie “eine erhebliche Bedrohung” der Meinungsfreiheit, erklärte damals der stellvertretende polnische Außenminister Konrad Szymanski zur Begründung. Sie könne dazu führen, dass Regelungen erlassen werden, die einer “vorbeugenden Zensur ähneln”.
Die Gefahr eines sogenannten Overblockings – also eines übermäßiges Blockierens – sieht Generalanwalt Saugmandsgaard Oe zwar grundsätzlich gegeben. Die Anbieter könnten, um jegliches Risiko einer Haftung gegenüber den Rechteinhabern zu vermeiden, dazu neigen, systematisch das Hochladen aller Inhalte zu verhindern. Durch den Einsatz von Tools zur automatischen Inhaltserkennung steige diese Gefahr, weil diese nicht in der Lage seien, den Kontext zu verstehen.
Das Overblocking-Risiko sei allerdings durch Schutzvorkehrungen minimiert worden – insbesondere dadurch, dass Anbieter nur solche Inhalte ausfindig machen und sperren müssten, die mit von den Rechteinhabern benannten Schutzgegenständen “identisch” seien. Dagegen dürften in allen zweifelhaften Situationen, etwa bei kurzen Auszügen eines Werks, die betreffenden Inhalte nicht präventiv gesperrt werden, argumentierte er.
In Deutschland erlaubt die auf die EU-Richtlinie zurückgehende Reform des Urheberrechts, der Bundestag und Bundestag im Mai zugestimmt hatten, unter anderem zum Schutz der Kunstfreiheit die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke vor allem zum Zweck des Zitats, der Karikatur, der Parodie und des Pastiches, also der Nachahmung eines bestimmten Stils.
Der Europäische Gerichtshof muss sich bei seinen Urteilen nicht nach dem Generalanwalt richten, tut dies aber in vielen Fällen. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht bekannt gegeben.
Quelle: AFP